Die in diesem Schreiben enthaltenen Äusserungen würden gemäss Bundesgericht objektiv darauf schliessen lassen, dass das Vertrauensverhältnis gestört sei und der Verteidiger das prozessuale Verhalten seines Mandanten missbillige (Urteil des Bundesgerichts BGer 1B_211/2014 vom 23. Juni 2014, E. 2.3). Aus diesen Ausführungen des Bundesgerichts ergibt sich, dass der Beschuldigte bis zum Schreiben seines damaligen amtlichen Verteidigers im Februar 2014 gehörig verteidigt war und sich Fürsprecher W.___