Es hat festgehalten, dass sich aus den Akten tatsächlich Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass der Beschwerdeführer seinen amtlichen Verteidiger aus verfahrenstaktischen Gründen wechseln wollte, und deshalb einen Bruch des Vertrauensverhältnisses provoziert habe. Von der amtlichen Verteidigung müsse in einer solchen Situation erwartet werden können, dass sie ihre Äusserungen gegenüber den Strafbehörden im Interesse einer wirksamen Verteidigung auf einer sachlichen Ebene hält und ihren Mandanten nicht von sich aus belastet. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass dies dem amtlichen Verteidiger während langer Zeit auch gelungen ist.