Zum Zeitpunkt seiner Einvernahme sei der Beschuldigte nicht mehr gehörig vertreten gewesen, weswegen die Geständnisse nicht verwertbar seien. Zusätzlich würden Hinweise darauf bestehen, dass der Beschuldigte im Jahr 2010 krankheits- und medikationsbedingt nicht zurechnungsfähig bzw. nicht einvernahmefähig gewesen sei. Da der vorinstanzliche Schuldspruch auf dem nicht verwertbaren Geständnis des Beschuldigten beruhe, sei von wesentlichen Mängeln auszugehen, welche nicht geheilt werden könnten. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. Mai 2016 sei deshalb zu kassieren.