13. Ungenügende amtliche Verteidigung des Beschuldigten Fürsprecher D.________ macht geltend, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und Rechtsanwalt W.________ sei bereits seit dem 1. Januar 2010 erheblich gestört gewesen, was sich aus den Eingaben des Beschuldigten ergebe, und wovon die Verfahrensleitung Kenntnis gehabt habe. Zum Zeitpunkt seiner Einvernahme sei der Beschuldigte nicht mehr gehörig vertreten gewesen, weswegen die Geständnisse nicht verwertbar seien.