12. Zum Antrag auf Einvernahme des Beschuldigten Es war vorgesehen, den Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung einzuvernehmen. Der Beschuldigte ist der Hauptverhandlung zweimal unentschuldigt ferngeblieben. Er hat damit auf seine Einvernahme bzw. auf die Teilnahme am Beweisverfahren verzichtet. 14 IV. Zum Antrag auf Kassation