11. Zum Antrag auf Beizug eines sachverständigen Hanfdestillators sowie auf Durchführung eines Augenscheins auf dem angeblichen Hanffeld in G.________ Die Anträge wurden ebenfalls anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung abgewiesen. Es wird nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Beweismassnahmen dem vorliegenden Verfahren bzw. der relevanten Sachverhaltsabklärung dienlich sein sollen. Ein sachverständiger Hanfdestillator vermag keine sachdienlichen Aussagen zu machen, welche nicht bereits hinreichend geklärt wären (insbesondere aufgrund der Analyse des THC-Gehalts der sichergestellten Pflanzen).