Dies hat umso mehr zu gelten, als mit Blick auf die Art der Beweismittel davon auszugehen ist, dass in der Zwischenzeit etliche Personen das Material berührt hatten, ohne Vorkehrungen gegen die Verunreinigung allfälliger DNA-Spuren zu treffen. Aus der Tatsache, dass DNA-Spuren des Beschuldigten bzw. weiterer Personen vorhanden sind oder nicht, kann daher nichts sachrelevantes abgeleitet werden.