Selbst wenn am Verpackungsmaterial nach Ablauf mehrerer Jahre noch auswertbares und nicht verunreinigtes DNA-Material vorhanden sein sollte – was zu bezweifeln ist – wäre eine entsprechende Analyse für den Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens unerheblich. Dies hat umso mehr zu gelten, als mit Blick auf die Art der Beweismittel davon auszugehen ist, dass in der Zwischenzeit etliche Personen das Material berührt hatten, ohne Vorkehrungen gegen die Verunreinigung allfälliger DNA-Spuren zu treffen.