10. Zum Antrag auf Anordnung einer Untersuchung von DNA-Spuren Auch der Antrag, die Hanfsäcke bzw. Kehrichtsäcke aus L.________ und J.________, M.________ sowie die in E.________ sichergestellten Rollkoffer und Kehrichtsäcke seien auf DNA-Spuren zu untersuchen, wurde abgewiesen. Selbst wenn am Verpackungsmaterial nach Ablauf mehrerer Jahre noch auswertbares und nicht verunreinigtes DNA-Material vorhanden sein sollte – was zu bezweifeln ist – wäre eine entsprechende Analyse für den Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens unerheblich.