10 Abs. 2 StPO). Soweit der Beschuldigte die Einvernahme von Personen beantragt, welche in keinem Zusammenhang mit dem zu klärenden Sachverhalt und den angeklagten Vorwürfe stehen bzw. soweit kein solcher Zusammenhang ersichtlich ist (so beispielsweise die beantragte Einvernahme von Dr. med. AG.________), ist der Beweisantrag bereits infolge Unerheblichkeit abzuweisen.