5863, S. 26 der Entscheidbegründung), sowie AF.________ (pag. 5869, S. 32 der Entscheidbegründung) zu konfrontieren, weswegen deren Aussagen nicht verwertbar seien. Zusammen mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussagen der erwähnten Belastungszeugen nicht als notwendig, um sich über den angeklagten Sachverhalt ein genügendes Bild machen zu können. Der Kammer liegen insbesondere die Aussagen des Beschuldigten sowie objektive Beweismittel vor, welche sie frei nach ihrer aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO).