Sein Gesundheitszustand ist anhand zahlreicher ärztlicher Stellungnahmen hinreichend dokumentiert. Sämtliche Gutachter gelangen im Wesentlichen zum gleichen Schluss. Hinweise auf eine nicht vorhandene Einvernahmefähigkeit liegen keine vor. Von einem neuen Gutachten, welches sich zum Gesundheitszustand bzw. zur Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten äussert, würden nach Ansicht der Kammer bereits angesichts des Zeitablaufs keine zuverlässigeren Erkenntnisse als in den Vorgutachten enthalten zu erwarten sein.