8. Zum Antrag auf Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Gesundheitszustand im Allgemeinen und über die Zurechnungsfähigkeit und die Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten im Jahr 2010 im Besonderen Auch diese Beweisanträge werden abgewiesen. Zur Begründung kann wiederum vollumfänglich auf die Erwägungen in Absatz IV. Ziff. 14. verwiesen werden. Der Beschuldigte wurde in den Jahren 2009, 2010 und 2012 – also verhältnismässig zeitnah zum fraglichen Zeitpunkt – begutachtet. Sein Gesundheitszustand ist anhand zahlreicher ärztlicher Stellungnahmen hinreichend dokumentiert.