12 7. Zum Antrag auf Edition der Krankenakten bezüglich Embolie im Jahr 2010 während der Untersuchungshaft Der Antrag, es seien die Krankenakten bezüglich der Embolie des Beschuldigten im Jahr 2010 während der Untersuchungshaft zu edieren, wurde abgewiesen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erachtet die Kammer die ihr vorliegenden Beweismittel zum Gesundheitszustand bzw. zur Frage der Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten als ausreichend. Es kann hierzu vollumfänglich auf die nachfolgenden Erwägungen unter Absatz IV. Ziff. 14. verwiesen werden.