Der Beschuldigte hatte im Strafverfahren genügend Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äussern. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, lässt die Beweislage – neben den Aussagen des Beschuldigten sind auch weitere subjektive und objektive Beweismittel vorhanden – ein Urteil in Abwesenheit des Beschuldigten zu (vgl. Art. 366 Abs. 4 StPO). III. Zu den Beweisanträgen