Dies ist jedoch insofern unerheblich, als der Beschuldigte seinen Gesundheitszustand bzw. die Verhandlungsfähigkeit am Tag der Verhandlung hätte abklären lassen müssen und sich zu diesem Zweck auch für eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt hätte bereithalten müssen. Die Kammer erachtet den Beschuldigten daher erneut als unentschuldigt abwesend und hat das Verfahren in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers durchgeführt. Auch die übrigen Voraussetzungen für das Abwesenheitsverfahren sind erfüllt: Der Beschuldigte hatte im Strafverfahren genügend Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äussern.