Zwar ergibt sich aus seinem Schreiben an das Institut für Rechtsmedizin, welches er durch seinen Verteidiger anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung einreichen liess, dass der Beschuldigte offenbar Tage zuvor versucht hat, einen Termin beim Institut für Rechtsmedizin zu erhalten. Dies ist jedoch insofern unerheblich, als der Beschuldigte seinen Gesundheitszustand bzw. die Verhandlungsfähigkeit am Tag der Verhandlung hätte abklären lassen müssen und sich zu diesem Zweck auch für eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt hätte bereithalten müssen.