Wiederum hat es der Beschuldigte unterlassen, ein Arztzeugnis eines Vertrauensarztes einzureichen. Zwar ergibt sich aus seinem Schreiben an das Institut für Rechtsmedizin, welches er durch seinen Verteidiger anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung einreichen liess, dass der Beschuldigte offenbar Tage zuvor versucht hat, einen Termin beim Institut für Rechtsmedizin zu erhalten.