und dem behandelnden Arzt üblicherweise bestehenden Vertrauensverhältnis beurteilen kann. Der Beschuldigte hat es unterlassen, ein solches Arztzeugnis einzuholen und im Übrigen auch kein anderes Arztzeugnis eingereicht. Es ist deshalb von einem unentschuldigten Fernbleiben auszugehen. Auch am 28. August 2018 ist der Beschuldigte der Fortsetzungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Wiederum hat es der Beschuldigte unterlassen, ein Arztzeugnis eines Vertrauensarztes einzureichen.