Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen (Art. 366 Abs. 1 StPO). Erscheint die beschuldigte Person zum neu angesetzten Hauptverhandlungstermin nicht oder kann sie nicht vorgeführt werden, so kann die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden (Art. 366 Abs. 2 StPO).