Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 407 Abs. 1 StPO enthält eine Bestimmung bezüglich Abwesenheit der beschuldigten Person im oberinstanzlichen Verfahren. Sie gilt jedoch nur in denjenigen Fällen, in denen der Beschuldigte nicht amtlich verteidigt wird. In der vorliegenden Konstellation gelangt daher Art. 366 StPO zur Anwendung. Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen (Art.