Seinem Verteidiger liess er bzw. eine weitere Person eine SMS zukommen, dass es ihm nicht möglich sei, zu erscheinen, da er ohnmächtig geworden sei. Ein Arztzeugnis reichte der Beschuldigte nicht ein. Mit Vorladung vom 19. Juni 2018 lud die Verfahrensleitung zur zweiten Fortsetzungsverhandlung vor und hielt fest, dass bei einem zweiten unentschuldigten Fernbleiben in Abwesenheit des Beschuldigten geurteilt würde (pag. 6387 f.). Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO).