Mit Vorladung vom 3. Januar 2018 hat die Verfahrensleitung den Beschuldigten zum zweiten Termin auf den 13. Juni 2018 vorgeladen und darauf hingewiesen, dass eine weitere Absenz nur bei Vorliegen eines Zeugnisses des Vertrauensarztes akzeptiert werde, ansonsten von einem unentschuldigten Fernbleiben auszugehen sei (pag. 6332 f.). Auch am 13. Juni 2018 ist der Beschuldigte nicht zur oberinstanzlichen Berufungsverhandlung erschienen (pag. 6378 ff.). Seinem Verteidiger liess er bzw. eine weitere Person eine SMS zukommen, dass es ihm nicht möglich sei, zu erscheinen, da er ohnmächtig geworden sei.