II. Zur Durchführung des Abwesenheitsverfahrens vor Berufungsgericht Der Beschuldigte ist zum ersten oberinstanzlichen Hauptverhandlungstermin nicht erschienen und hat sich mit einem Arztzeugnis entschuldigen lassen (pag. 6308). Mit Vorladung vom 3. Januar 2018 hat die Verfahrensleitung den Beschuldigten zum zweiten Termin auf den 13. Juni 2018 vorgeladen und darauf hingewiesen, dass eine weitere Absenz nur bei Vorliegen eines Zeugnisses des Vertrauensarztes akzeptiert werde, ansonsten von einem unentschuldigten Fernbleiben auszugehen sei (pag.