Auch rechtskräftig sind die weiteren Verfügungen sowie die vorinstanzliche Feststellung betreffend amtliches Honorar von Fürsprecher W.________. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils in den angefochtenen Punkten über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO).