Mit Beschluss vom 7. August 2017 wies die Kammer diese Beweisanträge ab (pag. 6185 ff.). Nachdem den Parteien die Vorladungen zugestellt wurden, gelangte der Beschuldigte mit Schreiben vom 14. Oktober 2017 erneut ans Obergericht und stellte verschiedene Anträge. Mit seinem Schreiben reichte er einen Auszug des Chatverkehrs von Q.________ sowie einen Arztbericht des Inselspitals Bern (Archivkopie 20. April 2014) ein (pag. 6198 ff.). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 stellte die Verfahrensleitung dem Verteidiger Frist, zu den vom Beschuldigten gestellten Beweisanträgen Stellung zu nehmen (pag.