von CHF 850.00 gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die amtliche Verteidigung sei angemessen zu entschädigen. 2. Der beschlagnahmte Mietvertrag vom 24.05.2015 sei A.________ nach Rechtskraft des Urteils zurück zu geben. 3. Die folgenden Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB): - Drogenmaterial (verpackt in 9 Kartonschachteln und 12 Kehrichtsäcke); - 2 Flaschen Askat Massage-Gel; - 1 Rollkoffer grau/rot; - 1 Vakumiergerät "Rotel 147"; - 1 Digitalwaage mit 2 Plastikschafen; - 7