1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. August 2007 sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Februar 2014, 1.1 unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 183 Tagen sowie 1.2 unter Anordnung einer ambulanten therapeutischen Behandlung während und nach dem Strafvollzug (Art. 63 StGB); 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr