Es sei festzustellen, dass das vorinstanzlichen Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 04.05.2016 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung bezüglich der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1, 32 Abs. 2 SVG, Art. 22a SSV), angeblich begangen am 07.08.2007 in Bern (Ziff.