(AKS, Ziff. 7) 3. Die auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen (auch im Falle einer Kassation) und A.________ sei eine Entschädigung für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von pauschal Fr. 20'000.00 durch die Staatskasse auszurichten (bezüglich Ziffer 2 hievor). 4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss noch einzureichender Honorarnote zu bestimmen und es seien die weiteren notwendigen Verfügungen (wie Löschung der DNAProfile, etc) durch das Gericht zu treffen.