6378 ff.). Am 19. Juni 2018 wurde erneut zur Fortsetzungsverhandlung geladen, wobei die Kammer im Falle des unentschuldigten Fernbleibens des Beschuldigten die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens in Aussicht stellte (pag. 6387 f.). Der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. August 2018 blieb der Beschuldigte erneut unentschuldigt fern, weswegen in seiner Abwesenheit verhandelt wurde.