4 miert worden sei, dass der Beschuldigten ohnmächtig geworden sei und deswegen nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Die Kammer stellte fest, dass der Beschuldigte der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei. Da die Voraussetzungen für die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens nicht erfüllt seien, werde die Hauptverhandlung abgebrochen und es werde zeitnah zur Fortsetzungsverhandlung vorgeladen (pag. 6378 ff.).