Die Verfahrensleitung verfügte, dass ein Arztzeugnis nur noch akzeptiert werde, wenn dieses durch einen Vertrauensarzt des Obergerichts ausgestellt würde. Ein Fernbleiben ohne Attest gelte als unentschuldigt (pag. 6332 f.). Am 3. Mai 2018 gelangte der Beschuldigte erneut ans Obergericht und reichte ein Arztbericht des City Notfalls vom 29. November 2017 zu den Akten (pag. 6344 ff.). Am 1. Juni 2018 stellte der Beschuldigte erneut Antrag auf Kassation des erstinstanzlichen Urteils, unter Beilage verschiedener Dokumente (pag. 6358 ff.). Am 13. Juni 2018 wurde die Fortsetzungsverhandlung erneut in Abwesenheit des Beschuldigten eröffnet.