D.________ der Kammer ein Arztzeugnis von Dr. med. O.________ vom 27. November 2017 zukommen, in welchem dem Beschuldigten attestiert wurde, dass er nicht zur Teilnahme an der Verhandlung fähig sei. Fürsprecher D.________ teilte weiter mit, dass er davon ausgehe, dass sein Klient dennoch zur Hauptverhandlung erscheinen werde (pag. 6307 ff.). Am 24. November 2017 gelangte der Beschuldigte erneut ans Obergericht des Kantons Bern und kündigte an, am 29. November 2017 an der Verhandlung teilzunehmen (pag. 6313 ff.). Am 29. November 2017 wurde die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten eröffnet. Fürsprecher D.________ stellte und begründete den Antrag, die Verhandlung sei