Rechtsanwalt F.________ replizierte am 13. Oktober 2016 (pag. 6071 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 25. Oktober 2016 auf eine weitere Stellungnahme (pag. 6079), Fürsprecher D.________ reichte am 3. November 2016 abschliessende Bemerkungen ein (pag. 6080). Auf entsprechende Nachfrage der Verfahrensleitung teilte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde am 21. November 2016 mit, dass Rechtsanwalt F.________ gemäss nicht rechtskräftigem Entscheid vom 6. September 2016 mit der Übernahme des Mandats des Beschuldigten eine unzulässige Doppelvertretung eingegangen sei (pag.