3 die Berufung des Beschuldigten beantrage (pag. 5987). Mit Verfügung vom 23. August 2016 hob die Verfahrensleitung das amtliche Mandat von Rechtsanwalt F.________ auf und wies dessen Berufungserklärung vom 28. Juli 2016 aus den Akten (pag. 5492 ff.). Am 25. August 2016 zog die Verfahrensleitung diesen Entscheid in Wiedererwägung und gewährte den Parteien zu dieser Frage das rechtliche Gehör (pag. 6014 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 26. August 2016 (pag. 6018 f.) und Fürsprecher D.________ am 9. September 2016 (pag. 6030 ff.) hierzu Stellung. Rechtsanwalt F.__