__ die Beschränkung der Berufung auf Ziffer III des Urteils. Weiter teilte er mit, dass sein Klient die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorziehe (pag. 5973 f.). Am 15. August 2016 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch Nichteintreten auf