Weiter hatte der Beschuldigte 90 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, zuzüglich der Kosten für die schriftliche Begründung, zu tragen. Schliesslich bestimmte die Vorinstanz – unter Festlegung der entsprechenden Rückzahlungspflicht – das amtliche Honorar der beiden Verteidiger, verfügte die Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft, die Einziehung zur Vernichtung diverser Gegenstände, die Rückgabe des beschlagnahmten Mietvertrags vom 24. Mai 2014 nach Rechtskraft des Urteils sowie die nötigen Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Löschung des DNA-Profils (pag. 5830 ff. und 5947 f.).