aus, unter Ausscheidung von 10 % der Verfahrenskosten und Auferlegung an den Kanton Bern. Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten hingegen in folgenden Punkten für schuldig: - der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anbau von Betäubungsmitteln (Hanfpflanzen), begangen von Frühjahr 2011 bis am 20. September 2011 in G.________ (Ziff. 1.2 der Anklageschrift), - der gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch o Beförderung, Besitz und Verarbeiten von ca. 55