_, sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 10. Juni 2010 in E.________, frei. Die Vorinstanz richtete für die Einstellungen und Freisprüche eine Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte an die beiden amtlichen Verteidiger Fürsprecher D.________ und Rechtsanwalt F.________ aus, unter Ausscheidung von 10 % der Verfahrenskosten und Auferlegung an den Kanton Bern.