5. als A.________ zur Bezahlung von CHF 268.20 Schadenersatz an die Zivilklägerin C.________ verurteilt wurde, ohne Ausscheidung von Kosten für die Beurteilung der Zivilklage. 6. als folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen wurden (Art. 69 StGB bzw. mit Zustimmung des Beschuldigten): - 1 Schweizer Taschenmesser, Klingenlänge 6cm - 1 einhändig bedienbares Messer (ohne automatischen Mechanismus), Klingenlänge 7 cm II. A.________ wird schuldig erklärt: