1 VZV zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag bei schuldhafter Nichtbezahlung verurteilt wurde; dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 01.09.2014; 4. als die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ durch Fürsprecherin G.________ mit Verfügung vom 07.09.2015 durch die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau auf CHF 5‘325.75 bestimmt wurde und als das volle Honorar an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 09.03.2016 wie folgt bestimmt wurde: