2.5. der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, festgestellt am 30.07.2014 in Wangen a.A. durch Nichteinholen des schweizerischen Führerausweises, 3. als A.________ für den Schuldspruch gemäss Ziff. 2.5. hiervor in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 2 und 106 StGB sowie Art. 42 Abs. 3bis lit. a und Art. 147 Ziff. 1 VZV zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag bei schuldhafter Nichtbezahlung verurteilt wurde;