I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 09.03.2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, 1. als A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung, angeblich begangen resp. festgestellt am 30.07.2014 in Roggwil; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2. als A.