Der Berufungsführer hat die auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2‘656.80 dem Kanton Bern zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 639.90 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Verfügungen 15. DNA Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. P.________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA- ProfilG).