32 für den Kanton noch für Fürsprecherin B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. 3/4 davon (3/4 amtliche Entschädigung: CHF 2‘370.00, 3/4 Auslagen: CHF 90.00, zuzüglich 8% MwSt: CHF 196.80), ausmachend total CHF 2‘656.80, werden für sein Unterliegen ausbezahlt. Der Berufungsführer hat die auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2‘656.80 dem Kanton Bern zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.______