Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 10‘655.00 und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘592.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (426 Abs. 4 StPO). a) Oberinstanzliches Verfahren Die Kammer erachtet das oberinstanzlich geltend gemachte Honorar gemäss Kostennote als angemessen (pag. 852f.).