14. Entschädigung der amtlichen Verteidigerin Fürsprecherin B.________ a) Erstinstanzliches Verfahren Das amtliche Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecherin B.________ ist von der Vorinstanz gemäss eingereichter Kostennote bestimmt worden. Dies blieb oberinstanzlich unangefochten und kann bestätigt werden. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 10‘655.00 und Fürsprecherin B.___