Er gilt oberinstanzlich zu 3/4 als unterliegend, weshalb er 3/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘000.00, ausmachend CHF 3‘000.00, zu tragen hat. 1/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘000.00, ausmachend CHF 1‘000.00, werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt.