b) Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden auf pauschal CHF 4'000.00 festgelegt (Art. 24 lit. a i.V.m. Art. 5 VKD). Der Berufungsführer dringt mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung nicht durch, er erzielt jedoch ein für sich günstigeres Urteil (tieferes Strafmass). Er gilt oberinstanzlich zu 3/4 als unterliegend, weshalb er 3/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘000.00, ausmachend CHF 3‘000.00, zu tragen hat.